Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende oder sich ergänzende Bedingungen des Lieferanten sind für den Besteller unverbindlich, auch wenn der Besteller nicht widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Bedingungen liefern zu wollen.
1.2. Hat der Besteller den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.
1.3. Der Lieferer ist gehalten, die Bestellung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen in Textform zu bestätigen, es sei denn, dass die Lieferungen oder Leistungen inzwischen erbracht sind. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme vom Besteller.
1.4. Bestellungen bedürfen der Textform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Besteller in Textform bestätigt sind.
1.5. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne Zustimmung des Bestellers unzulässig und berechtigt den Besteller, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
1.6. Der Lieferant hat alle Nachweise (z. B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für den Besteller zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind.
2. Liefertermin
2.1. Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich und verfügbar bzw. eintreffend bei der BerlinerLuft. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.
2.2. Umstände, welche die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden, sind dem Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Bestellers, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
2.3. Der Besteller kann sich eine Vertragsstrafe bis zur Zahlung der letzten im Rahmen der Bestellung zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen vorbehalten.
2.4. Der Besteller ist ferner berechtigt, den Ersatz des über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu fordern. Die Vertragsstrafe ist auf den Schadensersatz anzurechnen.
3. Versand und Gefahrenübergang
3.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen die Versand- und Verpackungskosten, Zölle, Gebühren und sonstigen Abgaben zu Lasten des Lieferanten. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager der Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendigen beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen. Bei einer Preisstellung frei Empfänger kann nach Vertragsabschluss noch der Besteller Anweisungen geben. Entstehen dem Lieferanten hierdurch zusätzliche Kosten, so wird sie der Besteller ersetzen, sofern der Besteller vom Lieferanten darauf unter Angabe des Differenzbetrages hingewiesen wurde und trotzdem an seiner Anweisung festhält.
3.2. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts, der Bestellnummer und sonstigen Bestellkennzeichen beizufügen. Dem Besteller sind spätestens bei Versand Versandanzeigen mit gleichen Angaben zuzusenden. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere aus Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die vorgenannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, so lagert bis zur Ankunft der Versandpapiere oder der vollständigen Angaben die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
3.3. Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit deren Eingang bei der vom Besteller angegebenen Versandanschrift über. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der am Aufstellungsort vorzunehmenden Abnahme über.
4. Versicherung
Kosten der Versicherung der Ware, insbesondere einer Speditionsversicherung werden vom Besteller nicht übernommen, soweit nichts anderes vereinbart.
5. Rechnungen
Rechnungen sind für jede Bestellung/Lieferung gesondert und unter Angabe der Bestellnummer sowie sonstiger Bestellkennzeichen an die Adresse des Bestellers zu erteilen, sofern nicht in der Bestellung eine andere Rechnungsanschrift angegeben ist. Rechnungsduplikate sind als solche zu kennzeichnen. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen werden dem Aussteller zurückgesandt. Sammelrechnungen sind nur nach entsprechender Vereinbarung möglich.
6. Zahlungen
6.1. Zahlungen erfolgen zu den in der Bestellung bzw. Liefervertrag vereinbarten Bedingungen.
6.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Zahlungsfrist sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Ist die Lieferung oder Leistung mit einer Montage oder Inbetriebnahme verbunden, die der Auftragnehmer durchzuführen hat, beginnt die Zahlungsfrist mit Abnahme der Leistung durch den Besteller. Soweit der Lieferant Materialteste, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente und andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.
6.3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß.
7. Abtretung und Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam. Der Besteller wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.
8. Gewährleistung
8.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Lieferungen und Leistungen, soweit keine besonderen Regeln vereinbart sind, den anerkannten Regeln der Technik, den maßgeblichen Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.
8.2. Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früher für den Besteller erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen vor Fertigungsbeginn oder vor Erbringung der Leistungen schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
8.3. Rügen wegen mangelhafter Lieferung, wegen Falschlieferung oder Mengenfehlern kann der Besteller innerhalb von 8 Tagen nach Gefahrenübergang geltend machen. Sofern ein rügepflichtiger Sachverhalt sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der Lieferungen oder Leistungen herausstellt, kann der Besteller diesen noch innerhalb von 8 Tagen nach dessen Entdeckung rügen. Soweit Wareneingangsprüfungen nach Stichprobenverfahren vereinbart sind, ist der Besteller im Falle einer Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes berechtigt, die Lieferung vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Lieferanten zu 100 % zu prüfen.
8.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre bei reinen Lieferungen. Wird die gelieferte Sache in ein Bauwerk eingebaut oder ist sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk vorgesehen worden, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. Sieht der Vertrag längere Gewährleistungsfristen vor, gelten diese.
8.5. Bei Sachmängeln kann der Besteller nach seiner Wahl die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, insbesondere Nacherfüllung in Form von Ersatzlieferung oder Nachbesserung vom Lieferer – auch am Verwendungsort – verlangen, die der Lieferant unverzüglich und ohne irgendwelche Kosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten) für den Besteller auszuführen hat.
8.6. Führt der Lieferant die Nacherfüllung nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden angemessenen Frist aus, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner ist er berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
8.7. Die Wahl des Bestellers zu seinen Gewährleistungsrechten kann er nach billigem Ermessen treffen.
8.8. Für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen leistet der Lieferant in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprünglichen Lieferungen oder Leistungen.
8.9. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Bestellers - insbesondere hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften - bleiben unberührt.
9. Lieferantenregress
9.1. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Bestellers innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
9.2. Bevor der Besteller von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird er den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhaltes um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Besteller tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
9.3. Die Ansprüche aus Lieferantenregress des Bestellers gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
10. Produzentenhaftung
10.1. Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den Besteller insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich vom Besteller durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird – soweit möglich und zumutbar – der Besteller den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11. Gewerbliche Schutzrechte
11.1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Lieferungen oder Leistungen - auch im Hinblick auf ihre Nutzung - kein gewerbliches Schutzrecht Dritter verletzen.
11.2. Der Lieferant gewährt dem Besteller das nicht ausschließliche, übertragbare und zeitlich unbegrenzte Recht,
- die Lieferungen und Leistungen zu nutzen, in andere Produkte zu integrieren und zu vertreiben,
- Software und die dazugehörige Dokumentation in Verbindung mit der Installation, der Inbetriebnahme, den Testen und dem Betreiben der Software zu nutzen oder nutzen zu lassen,
- das vorerwähnte Nutzungsrecht an verbundene Unternehmen, andere Distributoren und an Endkunden zu unterlizenzieren,
- eine etwaige Software für die Integration in andere Produkte zu nutzen und zu kopieren, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vertraglich vereinbart.
12. Haftung
Für die Haftung gelten, soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Eigentum des Bestellers
Vom Besteller dem Lieferanten überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben Eigentum des Bestellers.
Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes unentgeltlich verwahrt, als Eigentum des Bestellers gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen und Leistungen an den Besteller verwendet. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung des Bestellers zugänglich gemacht werden (Geheimhaltung) und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Besteller jederzeit herausverlangt werden.
14. Ersatzteile
14.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach der Lieferung zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
14.2. Stellt der Lieferant die Fertigung der Ersatzteile ein, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben und/oder ihm auf Verlangen alle für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen auszuhändigen und ihm deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.
15. Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Lieferanten
Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall kann der Besteller die für die Weiterführung der Arbeiten vorhandene Einrichtung oder bisher getätigte Lieferungen und Leistungen des Lieferanten gegen angemessene Vergütung in Anspruch nehmen.
16. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Bestellers. Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – Anwendung.
BerlinerLuft. Technik GmbH
Herzbergstraße 87-99
10365 Berlin
Stand: April 2020